7 Tarifrahmen (ohne Honorarzuschlag gemäss Art. 9 PKV) vorliegend CHF 5'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e PKV) 4.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin alsdann geltend macht, dass für inhaltliche Kürzungen einzelner unnötiger Aufwendungen keine gesetzliche Grundlage bestehe, ist an den Wortlaut von Art. 41 Abs. 3 KAG zu erinnern, wonach sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst.