Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Höhe der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung nicht zu beanstanden ist: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin räumt zwar sinngemäss ein, dass der Tarifrahmen für die Einstellung eines Verfahren vor dem Einzelgericht vorliegend nicht anwendbar sei, bringt aber vor, dass es sich nicht rechtfertige, den Tarifrahmen für ein normales Strafbefehlsverfahren, das mit einer Einstellung abgeschlossen werde, anzuwenden, da bei der Verteidigung unter anderem mit Blick auf das später zurückgezogene Entsiegelungsgesuch mehr als der übliche Aufwand angefallen sei.