Zusammengefasst gelte es vorliegend, das Maximalhonorar von CHF 5'000.00 nicht zu überschreiten; das Honorar sei auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Die Auslagen würden mit pauschal 3% des Honorars geltend gemacht, womit diese CHF 150.00 betragen würden. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'546.55 (inkl. Auslagen von CHF 150.00 und MWST von CHF 396.55) auszurichten. 4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Höhe der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung nicht zu beanstanden ist: 4.3.1