Honorar von CHF 6'000.00 als überhöht. Die auf der Leistungsübersicht wiedergegebene tatsächlich erbrachte Arbeitszeit von 19.75 Stunden sowie 0.5 Stunden durch den Praktikanten enthalte zudem diverse Aufwendungen (z.B. Dossier eröffnen, Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem sichergestellten Messer [dieser Sachverhaltskomplex habe von Anfang an den Vater der Beschwerdeführerin betroffen]), welche keine notwendigen anwaltlichen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren darstellten. Zusammengefasst gelte es vorliegend, das Maximalhonorar von CHF 5'000.00 nicht zu überschreiten;