17 Abs. 1 Bst. a PKV (CHF 500.00 bis CHF 5’000.00) umfasse. Das Maximalhonorar betrage daher CHF 5'000.00. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 PKV sei vorliegend nicht angezeigt. Das Verfahren habe knapp ein halbes Jahr gedauert. Währenddessen habe lediglich eine einzige Einvernahme der Beschwerdeführerin, eine Hausdurchsuchung und ein Entsiegelungsverfahren stattgefunden. Das Entsiegelungsverfahren sei jedoch infolge Rückzug des Entsiegelungsantrags rasch erledigt worden. Der Aktenumfang betrage lediglich eine Sichtmappe (recte: dünner Bundesordner). Mit Blick auf den in Art. 17 Abs. 1 Bst.