6 einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. 4.2 Die Kürzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inkl. Auslagen und MWST) begründet die Vorinstanz zunächst dahingehend, dass die zu untersuchenden Vorwürfe bzw. Straftatbestände bei Erhärtung des Tatverdachts zu einem Strafbefehl und nicht zu einer Anklage geführt hätten, so dass der Tarifrahmen 25 bis 100% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.