18 PKV sind in Strafrechtssachen sodann die Art. 9 und 10 PKV anwendbar. Art. 9 PKV sieht vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in