Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206 vom 2. Februar 2024 E. 4.2).