17 Abs. 1 Bst. b PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). 4.1.3 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand.