Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei Verfahren, welche bei Erhärtung des dringenden Tatverdachts mit Strafbefehl erledigt werden können, beträgt der Tarifrahmen CHF 500.00 bis CHF 5’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV); in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt der Tarifrahmen CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst.