Eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 429 StPO).