In der Folge beantragte dieser mit Schreiben vom 17. November 2023, der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 300.00 für ein Ersatzmobiltelefon, eine Genugtuung von CHF 200.00 für die unberechtigte Hausdurchsuchung sowie eine Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inkl. Auslagen und MWST) für die ihr entstandenen Verteidigungskosten auszurichten. Am 21. Dezember 2023 gewährte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Kürzung der Parteientschädigung und der Abweisung des Begehrens um eine Entschädigung für das Beschaf-