um Einreichung seiner Honorarnote innert gleicher Frist. In der Folge beantragte dieser mit Schreiben vom 17. November 2023, der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 300.00 für ein Ersatzmobiltelefon, eine Genugtuung von CHF 200.00 für die unberechtigte Hausdurchsuchung sowie eine Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inkl. Auslagen und MWST) für die ihr entstandenen Verteidigungskosten auszurichten.