134), mitgeteilt hatte, reichte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 unter anderem eine entsprechende Anrufsliste ein (Akten EO 23 9409, pag. 147-155). Am 6. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtigte, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig gab sie Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen innert zehn Tagen und bat Rechtsanwalt B.________ um Einreichung seiner Honorarnote innert gleicher Frist.