122- 123). Mit Verfügung vom 17. August 2023 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos ab, schlug die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu den Kosten des Vorverfahrens und hielt fest, dass die Entschädigung der amtlichen (recte: privaten) Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt werde (Akten EO 23 9409, pag. 124-125). Am 7. September 2023 erhielt Rechtsanwalt B.________ auf entsprechendes Ersuchen hin Akteneinsicht (Akten EO 23 9409, pag. 135, 140 und 143); am 19. September 2023 wurden ihm zwei weitere nachträglich eingelangte Dokumente zur Einsichtnahme zugestellt (Akten EO 23 9409, pag. 146). Ebenfalls am 19. September 2023