Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, dass am 27. September 2022 beim Polizeiposten G.________ (Ort) eine Vermisstmeldung betreffend sie selbst aufgegeben worden war, mutmasslich mit der Absicht, die Polizei auf sie «anzusetzen» (Akten EO 23 9409, pag. 43). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Rückzug des Entsiegelungsgesuchs ab und stellte in Aussicht, dass über die Einstellung des Verfahrens etc. zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Akten EO 23 9409, pag. 71). Mit Eingabe vom 4. August 2023 nahm Rechtsanwalt B.________ im Entsiegelungsverfahren Stellung