Sodann wurden diverse Unterlagen eingereicht, welche bescheinigen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in einem 100%-Pensum beim E.________ angestellt war und sie sich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit befand, wobei sich daraus gemäss Beschwerdeführerin ein mögliches Motiv bzw. eine mögliche Täterschaft für eine falsche Bezichtigung der Beschwerdeführerin bei der Polizei ergeben könne (Akten EO 23 9409, pag.