3 EO 23 9409, pag. 6 und 22). Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Siegelung des Mobiltelefons (Akten EO 23 9409, pag. 12 Z. 54-55). Am 19. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme desselben. Nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juli 2023 darum ersucht hatte, auf die Beschlagnahmeverfügung zurückzukommen bzw. diese zu widerrufen, hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme am 26. Juli 2023 wieder auf (Akten EO 23 9409, pag.