Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderer Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, a.a.O., N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Soweit sie ihre Argumente in der Beschwerde nicht (erneut) anführt, ist die Beschwerdeführerin somit nicht zu hören.