Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich der Kürzung der von ihr geltend gemachten Parteientschädigung auf ihre Eingaben an die Vorinstanz verweist und sie zum Bestandteil der Beschwerde erklärt, ist festzuhalten, dass ein solcher Verweis den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht;