Entschädigungsforderung für Ersatzmobiltelefon]) wird die vorliegende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 395 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 2.2). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich der Kürzung der von ihr geltend gemachten Parteientschädigung auf ihre Eingaben an die Vorinstanz verweist und sie zum Bestandteil der Beschwerde erklärt, ist festzuhalten, dass ein solcher Verweis den Begründungsanforderungen gemäss Art.