2 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Angesichts des letztlich strittigen Betrags von CHF 1'409.30 (CHF 1'109.30 [Differenz der zugesprochenen zur beantragten Parteientschädigung] plus CHF 300.00 [Entschädigungsforderung für Ersatzmobiltelefon]) wird die vorliegende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art.