In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Februar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.