4. Der Beschuldigten sei für die ihr in der Strafsache EO 23 9409 erlittene wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung in Höhe von CHF 300.00 auszurichten. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Kantons Bern.-