___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Dispositivziffer 3 sei aufzuheben, soweit damit die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte abgewiesen wird. 2. Dispositivziffer 4 sei aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführerin sei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in der Strafsache EO 23 9409 eine Parteientschädigung zzgl. Auslagen und MWST in Höhe von CHF 6'655.85 auszurichten.