2 des Verfügungsdispositivs). Für die Kosten ihrer angemessenen Verteidigung richtete die Staatsanwaltschaft A.________ anstelle der von ihr geforderten Entschädigung von CHF 6'655.85 (inkl. Auslagen und MWST) eine solche in der Höhe von CHF 5'546.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus; zudem erhielt sie eine Genugtuung von CHF 200.00 (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs). Ihre Entschädigungsforderung im Umfang von CHF 300.00 für die Beschaffung eines Ersatzmobiltelefons wurde abgewiesen (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs). Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt B.___