Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 24 41 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. Januar 2024 (EO 23 9409) Erwägungen: 1. Aufgrund einer anonymen und undatierten Strafanzeige (bei der Polizeiwache Lan- genthal eingegangen am 31. Mai 2023) eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ ein Strafverfahren (EO 23 9409) wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Auswei- sen und Schildern. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfahrenskosten trug der Kanton Bern (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Für die Kosten ihrer angemessenen Verteidigung richtete die Staatsanwaltschaft A.________ anstelle der von ihr gefor- derten Entschädigung von CHF 6'655.85 (inkl. Auslagen und MWST) eine solche in der Höhe von CHF 5'546.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus; zudem erhielt sie eine Genugtuung von CHF 200.00 (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs). Ihre Entschädi- gungsforderung im Umfang von CHF 300.00 für die Beschaffung eines Ersatzmobil- telefons wurde abgewiesen (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs). Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Dispositivziffer 3 sei aufzuheben, soweit damit die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschä- digung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte abgewiesen wird. 2. Dispositivziffer 4 sei aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführerin sei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in der Strafsache EO 23 9409 eine Parteientschädigung zzgl. Auslagen und MWST in Höhe von CHF 6'655.85 auszurichten. 4. Der Beschuldigten sei für die ihr in der Strafsache EO 23 9409 erlittene wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung in Höhe von CHF 300.00 auszurichten. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Kantons Bern.- In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Februar 2024 ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag nahm und gab die Verfah- rensleitung von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung betreffend die Höhe der Parteientschädigung und die Verweigerung der Entschädigung für die Beschaffung eines Ersatzmobiltelefons 2 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Angesichts des letztlich strittigen Betrags von CHF 1'409.30 (CHF 1'109.30 [Diffe- renz der zugesprochenen zur beantragten Parteientschädigung] plus CHF 300.00 [Entschädigungsforderung für Ersatzmobiltelefon]) wird die vorliegende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 395 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 2.2). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich der Kürzung der von ihr geltend gemachten Parteientschädigung auf ihre Eingaben an die Vorinstanz ver- weist und sie zum Bestandteil der Beschwerde erklärt, ist festzuhalten, dass ein sol- cher Verweis den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst ent- halten sein. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Ver- fahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderer Verfah- ren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beru- hen soll (GUIDON, a.a.O., N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Soweit sie ihre Argumente in der Beschwerde nicht (erneut) anführt, ist die Beschwerdeführerin so- mit nicht zu hören. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte ergibt sich aus den Akten Folgendes: Gemäss den Berichtsrapporten der Kantonspolizei vom 20. Juni 2023 und vom 8. September 2023 ging am 31. Mai 2023 ein anonymes und undatiertes Schreiben bei der Polizeiwache Langenthal ein, mit welchem der anonyme Absender darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin anderen Personen auf illegale Weise helfe, die theoretische Führerscheinprüfung zu bestehen. Sie kommuniziere dazu über Kopfhörer und gebe die Antworten durch, so zum Beispiel im Fall ihrer Mutter (Akten EO 23 9409, pag. 3-5). In der Folge tätigte die Kantonspolizei verschiedene Ab- klärungen. Dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass C.________, die Mut- ter der Beschwerdeführerin, ihre Theorieprüfung am 25. Februar 2022 im ersten An- lauf mit vier Fehler bestanden hatte. Weiter konnte festgestellt werden, dass die Me- thode der unerlaubten Unterstützung mittels versteckter Kamera und Ohrknopf an- lässlich von Theorieprüfungen bekannt ist und mehrere Verfahren, bei denen es darum ging, dass insbesondere Personen mit mangelhaften Deutschkenntnissen beim Absolvieren der Theorieprüfung auf unerlaubte Weise geholfen wurde, bei der Staatsanwaltschaft Oberland hängig waren (Akten EO 23 9409, pag. 3 und 6). In der Folge fand am 11. Juli 2023 am Domizil der Beschuldigten in D.________ sowie in einem von ihr angemieteten Hobbyraum in Langenthal eine Hausdurchsu- chung statt, wobei einzig das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sichergestellt wurde. Als Zufallsfund wurden im Elternzimmer drei Springmesser sichergestellt. Diese konnten dem Vater der Beschwerdeführerin zugeordnet werden (Akten 3 EO 23 9409, pag. 6 und 22). Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Siegelung des Mobiltelefons (Akten EO 23 9409, pag. 12 Z. 54-55). Am 19. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme desselben. Nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführe- rin, Rechtsanwalt B.________, die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juli 2023 darum ersucht hatte, auf die Beschlagnahmeverfügung zurückzukommen bzw. diese zu widerrufen, hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme am 26. Juli 2023 wieder auf (Akten EO 23 9409, pag. 24-27 und pag. 30-31). Am 20. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Regionalen Zwangsmassnah- mengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ei- nen Entsiegelungsantrag (Akten EO 23 9409, pag. 32-34). Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft diverse Un- terlagen ein, um den Tatverdacht zu entkräften, und beantragte der Staatsanwalt- schaft, das Entsiegelungsgesuch zurückzuziehen und das Verfahren einzustellen (Akten EO 23 9409, pag. 39-67). Die Beschwerdeführerin reichte insbesondere ei- nen Screenshot des WhatsApp-Chatverlaufs mit ihrer Mutter ein, aus dem hervor- geht, dass die Beschwerdeführerin der Mutter am 25. Februar 2022 um 09.08 Uhr viel Glück gewünscht, sich die Mutter schliesslich um 10.26 gemeldet und (vermu- tungsweise) mitgeteilt hatte, dass sie die Prüfung bestanden hat (Akten EO 23 9409, pag. 47-48). Sodann wurden diverse Unterlagen eingereicht, welche bescheinigen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in einem 100%-Pensum beim E.________ angestellt war und sie sich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit befand, wobei sich daraus gemäss Beschwerdeführerin ein mögliches Motiv bzw. eine mög- liche Täterschaft für eine falsche Bezichtigung der Beschwerdeführerin bei der Poli- zei ergeben könne (Akten EO 23 9409, pag. 49-67). Sodann machte die Beschwer- deführerin geltend, dass am 27. September 2022 beim Polizeiposten G.________ (Ort) eine Vermisstmeldung betreffend sie selbst aufgegeben worden war, mutmass- lich mit der Absicht, die Polizei auf sie «anzusetzen» (Akten EO 23 9409, pag. 43). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Rück- zug des Entsiegelungsgesuchs ab und stellte in Aussicht, dass über die Einstellung des Verfahrens etc. zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Akten EO 23 9409, pag. 71). Mit Eingabe vom 4. August 2023 nahm Rechtsanwalt B.________ im Entsiegelungsverfahren Stellung und reichte das Schreiben vom 31. Juli 2023 inkl. Beilagen ein (Akten EO 23 9409, pag. 74-116). Am 15. August 2023 zog die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch mit der Begründung zurück, dass der anfängliche Tatverdacht durch die von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Unterlagen habe relativiert werden können (Akten EO 23 9409, pag. 122- 123). Mit Verfügung vom 17. August 2023 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos ab, schlug die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu den Kosten des Vorverfahrens und hielt fest, dass die Entschä- digung der amtlichen (recte: privaten) Verteidigung am Ende des Verfahrens festge- legt werde (Akten EO 23 9409, pag. 124-125). Am 7. September 2023 erhielt Rechtsanwalt B.________ auf entsprechendes Ersu- chen hin Akteneinsicht (Akten EO 23 9409, pag. 135, 140 und 143); am 19. Septem- ber 2023 wurden ihm zwei weitere nachträglich eingelangte Dokumente zur Einsicht- nahme zugestellt (Akten EO 23 9409, pag. 146). Ebenfalls am 19. September 2023 4 stellte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführe- rin vorgebrachten Vermisstenmeldung ein Rechtshilfeuntersuchen an die Kantons- polizei Solothurn (Akten EO 23 9409, pag. 131-132). Nachdem die Staatsanwalt- schaft dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Septem- ber 2023 das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens, wonach die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn nirgends verzeichnet sei (Akten EO 23 9409, pag. 134), mitge- teilt hatte, reichte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 un- ter anderem eine entsprechende Anrufsliste ein (Akten EO 23 9409, pag. 147-155). Am 6. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtigte, das Ver- fahren einzustellen. Gleichzeitig gab sie Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträ- gen innert zehn Tagen und bat Rechtsanwalt B.________ um Einreichung seiner Honorarnote innert gleicher Frist. In der Folge beantragte dieser mit Schreiben vom 17. November 2023, der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 300.00 für ein Ersatzmobiltelefon, eine Genugtuung von CHF 200.00 für die unberechtigte Hausdurchsuchung sowie eine Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inkl. Auslagen und MWST) für die ihr entstandenen Verteidigungskosten auszurichten. Am 21. Dezember 2023 gewährte die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Kürzung der Parteientschä- digung und der Abweisung des Begehrens um eine Entschädigung für das Beschaf- fen eines Ersatzmobiltelefons das rechtliche Gehör, worauf Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 3. Januar 2024 an den gestellten Anträgen festhielt. Am 12. Januar 2024 erging die teilweise angefochtene Verfügung. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren ganz oder teilweise eingestellt wird, u.a. Anspruch auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verfah- rensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint vor allem den Fall, in dem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte vor. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von ihm betriebene Aufwand als angemessen darstellen muss. Eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 429 StPO). 4.1.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; 5 BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Be- messung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustiz- behörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei Verfahren, welche bei Erhärtung des dringenden Tatverdachts mit Strafbefehl erledigt werden können, be- trägt der Tarifrahmen CHF 500.00 bis CHF 5’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV); in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt der Tarifrahmen CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). 4.1.3 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206 vom 2. Februar 2024 E. 4.2). Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1 mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206 vom 2. Februar 2024 E. 4.2). Überdies ist zu beachten, dass sich die Kriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand nie- derschlagen können (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 6.1.2; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206 vom 2. Februar 2024 E. 7.1.2). 4.1.4 Gemäss Art. 18 PKV sind in Strafrechtssachen sodann die Art. 9 und 10 PKV an- wendbar. Art. 9 PKV sieht vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspru- chen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammen- stellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Brief- wechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in 6 einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. 4.2 Die Kürzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parteientschädi- gung von CHF 6'655.85 (inkl. Auslagen und MWST) begründet die Vorinstanz zunächst dahingehend, dass die zu untersuchenden Vorwürfe bzw. Straftatbestände bei Erhärtung des Tatverdachts zu einem Strafbefehl und nicht zu einer Anklage ge- führt hätten, so dass der Tarifrahmen 25 bis 100% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV (CHF 500.00 bis CHF 5’000.00) umfasse. Das Maximalhonorar betrage daher CHF 5'000.00. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 PKV sei vorliegend nicht angezeigt. Das Verfahren habe knapp ein halbes Jahr gedauert. Währenddessen habe lediglich eine einzige Einvernahme der Beschwerdeführerin, eine Hausdurch- suchung und ein Entsiegelungsverfahren stattgefunden. Das Entsiegelungsverfah- ren sei jedoch infolge Rückzug des Entsiegelungsantrags rasch erledigt worden. Der Aktenumfang betrage lediglich eine Sichtmappe (recte: dünner Bundesordner). Mit Blick auf den in Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. a PKV vorgegeben Tarifrahmen (bis zu CHF 5'000.00) und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien erweise sich das geltend gemacht Honorar von CHF 6'000.00 als überhöht. Die auf der Leistungsübersicht wiedergegebene tatsäch- lich erbrachte Arbeitszeit von 19.75 Stunden sowie 0.5 Stunden durch den Prakti- kanten enthalte zudem diverse Aufwendungen (z.B. Dossier eröffnen, Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem sichergestellten Messer [dieser Sachverhaltskomplex habe von Anfang an den Vater der Beschwerdeführerin betroffen]), welche keine notwendigen anwaltlichen Auf- wendungen im vorliegenden Verfahren darstellten. Zusammengefasst gelte es vor- liegend, das Maximalhonorar von CHF 5'000.00 nicht zu überschreiten; das Honorar sei auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Die Auslagen würden mit pauschal 3% des Ho- norars geltend gemacht, womit diese CHF 150.00 betragen würden. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'546.55 (inkl. Aus- lagen von CHF 150.00 und MWST von CHF 396.55) auszurichten. 4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Höhe der der Beschwerde- führerin zugesprochenen Entschädigung nicht zu beanstanden ist: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin räumt zwar sinngemäss ein, dass der Tarifrahmen für die Einstellung eines Verfahren vor dem Einzelgericht vorliegend nicht anwendbar sei, bringt aber vor, dass es sich nicht rechtfertige, den Tarifrahmen für ein normales Strafbefehlsverfahren, das mit einer Einstellung abgeschlossen werde, anzuwen- den, da bei der Verteidigung unter anderem mit Blick auf das später zurückgezogene Entsiegelungsgesuch mehr als der übliche Aufwand angefallen sei. Soweit die Be- schwerdeführerin eine Kombination aus Strafbefehlstarif für das Hauptverfahren und (reduziertem) Einzelgerichtstarif für das Entsiegelungsverfahren vorschlägt, ist zunächst festzuhalten, dass eine Kombination mehrerer Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht vorgesehen ist. Honorarzuschläge von bis zu 100% für besonderen Aufwand sind einzig und alleine unter den Voraussetzungen von Art. 9 PKV zulässig. Mit der Vorinstanz beträgt der 7 Tarifrahmen (ohne Honorarzuschlag gemäss Art. 9 PKV) vorliegend CHF 5'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e PKV) 4.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin alsdann geltend macht, dass für inhaltliche Kürzun- gen einzelner unnötiger Aufwendungen keine gesetzliche Grundlage bestehe, ist an den Wortlaut von Art. 41 Abs. 3 KAG zu erinnern, wonach sich der Parteikostener- satz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst. Hinzu kommt, dass der in der Sache gebotene Aufwand nicht mit dem effektiven Aufwand gleichgesetzt werden darf. Als gebotener Aufwand ist nur derjenige Aufwand zu ent- schädigen, welcher der anwaltlich notwendigen Arbeit entspricht (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 6.1.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2). Blosse Sekretariatsarbeiten, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Kostennote vom 17. November 2023 auflistet (Dossier eröffnen, Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft, Digitalisieren der amtlichen Akten), sind entge- gen dessen Vorbringen nicht zu entschädigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 339 vom 24. Juni 2020 E. 20.1.1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 210 vom 13. März 2023 E. 5.5.2 [betr. amtliche Entschädi- gung]). Auch Arbeiten, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen, sind nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen (vgl. Verfü- gung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 6.1.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206 vom 2. Fe- bruar 2024 E. 7.1.2). Obschon die drei später dem Vater der Beschwerdeführerin zugeordneten Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Juli 2023 im Rahmen der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin als Zufallsfunde si- chergestellt wurden, steht der diesbezügliche Sachverhaltskomplex nicht unmittelbar mit dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren in Zusammenhang. Daraus folgt, dass der mit dem Messerfund verbundene Aufwand der Verteidigung entgegen deren Vorbringen nicht bzw. nur sehr geringfügig zu entschädigen ist. Glei- ches gilt hinsichtlich der in Rechnung gestellten Aufwendungen betreffend die Straf- bzw. Gegenanzeige der Beschwerdeführerin. Zudem ist der Generalstaatsanwalt- schaft beizupflichten, dass die Arbeit von Anwaltspraktikanten nicht mit dem vollen Stundenansatz eines fertig ausgebildeten Anwalts verrechnet werden kann. Betreffend das Kriterium des in der Sache gebotenen Aufwands ist mit der Vorin- stanz weiter zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung lediglich ein knappes halbes Jahr gedauert hat, die Beschwerdeführerin nur einmal einvernommen worden ist, bloss eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat und ein Entsiegelungsverfahren angestrebt worden ist, welches zufolge Rückzugs des Entsiegelungsantrags jedoch rasch erledigt werden konnte. Der Aktenumfang ist mit einem dünnen Bundesordner (inkl. Zustellnachweis der Einstellungsverfügung 187 paginae enthaltend) sehr über- schaubar. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass seitens der Ver- teidigung eher unüblich viel Aufwand angefallen ist. Wie sie vorbringt und mit Blick auf den eingangs dargelegten Sachverhalt und die Prozessgeschichte (E. 3 hiervor) 8 deutlich wird, dürfte dieser Aufwand zu einem guten Teil durch die Staatsanwalt- schaft – sei es durch die später aufgehobene Beschlagnahmeverfügung, das später zurückgezogene Entsiegelungsgesuch oder Aufforderungen zur Stellungnahmen zur Ermittlungsergebnissen – verursacht worden sein. Überdies ist der Beschwerde- führerin zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die Spontaneingabe vom 31. Juli 2024 erheblich zu ihrer Entlastung beigetragen hat. Demgegenüber kann der Be- schwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass das Entsiegelungs- verfahren bei der Bemessung der Entschädigung nicht berücksichtigt worden sei. So führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung explizit an, dass während der (kur- zen) Verfahrensdauer ein Entsiegelungsverfahren stattgefunden habe, welches zu- folge Rückzugs des Entsiegelungsantrags jedoch rasch erledigt worden sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Zumal sich die Ausführungen der Verteidigung in der Spontanein- gabe und der Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren zum Tatverdacht inhaltlich weitestgehend decken, stellt sich indes die Frage, ob der insoweit betriebene Auf- wand tatsächlich geboten war. Gleiches gilt, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Mehraufwand der Verteidigung im Zusammenhang mit der Kürzung der Parteientschädigung bzw. der Verweigerung der Entschädigung für das Ersatzmo- biltelefon sei nicht honoriert worden. Auch wenn der Verteidigung diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist, hat es ihr freigestanden, im Rahmen des ge- botenen Aufwands eine Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Verteidigung den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand vor der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht hat. Dennoch gelangt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände, wobei insbesondere die Tatsache, dass der von der Verteidigung betrie- bene Aufwand massgeblich zur Entlastung der Beschwerdeführerin beigetragen habe, zum Schluss, dass der in der Sache gebotene Aufwand als überdurchschnitt- lich bezeichnet werden muss. 4.3.3 Obschon das Verfahren erheblicher Mitwirkung der Verteidigung bedurfte, ist die Be- deutung des Strafverfahrens namentlich mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte und die Tatsache, dass das Verfahren, wenn sich der Tatver- dacht gegen die Beschwerdeführerin erhärtet hätte, mit einem Strafbefehl hätte ab- geschlossen werden können, maximal als durchschnittlich zu bezeichnen. An Be- deutung gewann das Verfahren durch die anlässlich der Hausdurchsuchung im Schlafzimmer ihrer Eltern zufällig gefundenen Springmesser. Von diesem Sachver- haltskomplex war die Beschwerdeführerin jedoch nicht direkt betroffen; so erfolgte diesbezüglich auch ein separater Anzeigerapport (Akten EO 23 9409, pag. 6). Auch wenn das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin subjektiv belastend gewesen sein mag, kann der Strafuntersuchung keine überdurchschnittliche Bedeutung bei- gemessen werden. 4.3.4 Auch die Schwierigkeit des Prozesses muss als durchschnittlich bezeichnet werden. So bot das Verfahren aus juristischer Sicht keine massgeblichen Hürden, welche als besonders schwierig zu bezeichnen wären. Dass ein Entsiegelungsverfahren anhän- gig gemacht worden war, ändert nichts. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin 9 auch nicht dar, inwiefern die Strafuntersuchung oder das Entsiegelungsverfahren aus juristischer Sicht eine besondere Komplexität aufgewiesen hätten. 4.4 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass sich ein Honorarzu- schlag gemäss Art. 9 PKV entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht recht- fertigt. Auch wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und die Schwierigkeit des Pro- zesses nach dem Gesagten lediglich als durchschnittlich bezeichnet werden können, erscheint es aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwands jedoch angemessen, den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e PKV vollumfänglich auszu- schöpfen. Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin daher eine Parteientschä- digung von CHF 5'546.55 (inkl. 3% Auslagen von CHF 150.00 und MWST von CHF 396.55) auszurichten. 5. 5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutma- chen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haft- pflichtrechts steht. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Dif- ferenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestell- ten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Ver- mögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminde- rung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 472 vom 31. Mai 2023 E. 4). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geht es sodann in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 152 vom 13. September 2022 E. 5.3; siehe auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O, N. 23 zu Art. 429 StPO; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 8 zu Art. 429 StPO). Private Aufwendungen sind demgegenüber grundsätzlich nicht zu entschädigen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 429 StPO). Die Entschädi- gung geringfügiger Aufwendungen kann sodann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO verweigert werden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O, N. 23 zu Art. 429 StPO). Eine Per- son muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafver- folgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt zudem eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.4). 5.2 Zur Begründung der Abweisung der von der Beschwerdeführerin für die Beschaffung des Ersatzmobiltelefons geltend gemachten Entschädigung von CHF 300.00 führt 10 die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass es sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO handle, die der Beschwerdeführerin aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sei. Entsprechend bestehe keine Grundlage für eine Ausrichtung der beantrag- ten Entschädigung. 5.3 Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, verletzt die Vorinstanz kein Bundes- recht, wenn sie ihr für die Beschaffung des Ersatztelefons keine Entschädigung aus- richtet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, ist zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor im Eigentum des Ersatzmobiltelefons ist. Die- ses hat einen Marktwert. Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe für das Gerät keine Verwendung mehr und könne dieses als Privatperson nicht veräussern, ist sie nach wie vor im Umfang dieses Mobiltelefons bereichert. Entspre- chend hat sie auch keine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO erlitten. Selbst wenn eine gewisse wirtschaftliche Einbusse damit einhergehen würde, ist der Generlastaatsanwaltschaft mit Verweis auf die vorzitierte Rechtspre- chung (E. 5.1 hiervor) zuzustimmen, dass es in Strafverfahren verwickelten Perso- nen zuzumuten ist, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken, dass die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, beruflich auf das Mobiltelefon angewiesen zu sein. Auch ist nicht ersicht- lich bzw. wird von der Beschwerdeführerin begründet, dass die geltend gemachte Zweifaktor-Authentifizierung Zeiterfassung nicht über ein anderes Gerät gemacht werden könnte. Mithin fehlt es auch am notwendigen Konnex zur beruflichen Nut- zung. 5.4 Folglich gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Kauf des Ersatz- mobiltelefons nicht zu entschädigen ist. 6. Nachdem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so dass sie ab- zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12