Der Gesuchsgegner wird mit der Formulierung, ob er die Diagnosen bestätigen könne bzw. diese aus heutiger Sicht zu modifizieren und/oder zu ergänzen seien, aufgefordert, seine Ausführungen im ersten Gutachten zu überprüfen. Überdies wird er explizit darauf hingewiesen, die Entwicklungen seit seinem ersten Gutachten zu berücksichtigen und auszuführen, wie sich das auf die Legalprognose auswirkt (vgl. Frage 1.2 und 1.3, aber auch Fragen 2.1 bis 3.1 3.2 sowie 3.5 gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung).