Im Weiteren ergeben sich auch aus den vom Regionalgericht beabsichtigten Fragen an den Gesuchsgegner keine Hinweise, wonach eine neue, objektive Bewertung gar nicht mehr möglich ist, was letztlich auch vom Gesuchsteller selbst bestätigt wird, indem er einräumt, die Fragen an den Gesuchsgegner verlangten eine umfassende Neubewertung seiner psychiatrischen Situation (vgl. Z. 462 ff. des Ausstandsgesuch). Der Gesuchsgegner wird mit der Formulierung, ob er die Diagnosen bestätigen könne bzw. diese aus heutiger Sicht zu modifizieren und/oder zu ergänzen seien, aufgefordert, seine Ausführungen im ersten Gutachten zu überprüfen.