Ob das Gutachten fachlich kompetent erstellt worden ist, wird nach dessen Vorliegen vom Sachgericht zu würdigen sein. Die zeitlichen Ressourcen des Gesuchsgegners oder das Vorliegen einer Bewilligung sind für die Beurteilung einer Befangenheit ebenfalls nicht relevant (im Kanton Basel-Stadt wird die Tätigkeit psychiatrischer Sachverständiger im Übrigen ohnehin nicht von einer generellen Zulassung bzw. Bewilligung abhängig gemacht [vgl. HEER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 183 StPO]).