Jedenfalls ergeben sich aus der Beschwerde keine Hinweise auf ein nachhaltiges Zerwürfnis, das die Annahme einer Feindschaft zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner begründen könnte. Solches geht auch nicht aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners hervor. Generell könnte selbst eine angespannte Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner nicht per se zur Annahme einer mangelnden Neutralität des Letztgenannten führen (vgl. HEER, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 183 StPO).