Der Gesuchsteller macht betreffend Voreingenommenheit denn auch einzig geltend, der Gesuchsgegner habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem er zuerst einen Übertritt in eine offene Einrichtung in Aussicht gestellt, dann aber im Gutachten für die Verlängerung der Massnahme argumentiert habe. Abgesehen davon, dass eine solche Rüge sich wiederum auf die frühere Begutachtung bezieht und damit in den vorherigen Verfahren PEN 19 275 und BK 21 22 vorzubringen gewesen wäre, gibt es keine konkreten oder objektiven Hinweise, wonach der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller im Rahmen der ersten Begutachtung falsche Versprechungen gemacht hat.