vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2 Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag der Gesuchsteller mit seiner pauschalen und insbesondere unbelegten Kritik am früheren Gutachten des Gesuchsgegner vom 29. Mai 2020 sowie dem Umstand, dass Letzterer sich bereits einmal zur Diagnose und Rückfallgefahr geäussert hat, keinen Anschein von Befangenheit im Hinblick auf die neue Begutachtung zu begründen. Die Verwertbarkeit und Würdigung des Gutachtens vom 29. Mai 2020 waren Gegenstand der Verfahren PEN 19 275 und BK 21 22.