5 ner Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).