59 Abs. 4 StGB (PEN 19 275) bereits ein wissenschaftlich fo- rensisch-psychiatrisches Obergutachten über den Gesuchsteller verfasst hat, somit nicht per se zu einer unzulässigen Vorbefassung. Der Gesuchsgegner hatte den Gesuchsteller zudem weder behandelt noch betreut. Im Weiteren bestehen keinerlei konkrete Hinweise und solche werden auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Gesuchsgegner durch wiederholte Aufträge für die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft wirtschaftlich von ihr abhängig sei und er dadurch de facto die Position eines «Pseudo-Experten» einnehme, der nicht mehr als unabhängiger Gutachter agiere.