Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die komplexen und umfangreichen Fragen des Regionalgerichts an den Gesuchsgegner nicht nur eine Ergänzung von früheren Aussagen beträfen, sondern eine umfassende Neubewertung seiner psychiatrischen Situation verlangten (Z. 462 ff. des Ausstandsgesuch), zeigen, dass ihm dies letztlich auch bewusst gewesen sein muss. Seine Ausführungen erscheinen deshalb auch widersprüchlich. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Inwiefern der vom Gesuchsteller zitierte Beschluss der St. Galler Anklagekammer