als Gutachter einzusetzen, Stellung zu nehmen (pag. 130). Es handelt sich auch nicht bloss um eine Ergänzung des früheren Gutachtens, sondern offensichtlich um ein vollständiges Gutachten, wozu das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen hat (vgl. Ziffer 11 der Verfügung). Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die komplexen und umfangreichen Fragen des Regionalgerichts an den Gesuchsgegner nicht nur eine Ergänzung von früheren Aussagen beträfen, sondern eine umfassende Neubewertung seiner psychiatrischen Situation verlangten (Z. 462 ff.