4. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsanwaltschaft einen Gutachtensauftrag erteilt habe, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zur Person des Sachverständigen und den Fragen zu äussern. Er vertritt dabei die Auffassung, der Begriff Ergänzungsgutachten belege, dass das Regionalgericht von Anfang an entschieden habe, den Gesuchsgegner als Gutachter einzusetzen (vgl. Z. 201 ff. sowie Z. 437 ff. des Ausstandsgesuchs). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.