Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller erstmals den Antrag, es sei ein vollständiges Gutachten bei einem unabhängigen und nicht voreingenommenen Gutachter in Auftrag zu geben. Bereits in diesem Schreiben führte er aus, der Gesuchsgegner sei wegen Befangenheit als Sachverständiger abzulehnen. Zudem machte er auch innerhalb der mit Verfügung des Regionalgerichts vom 16. August 2024 angesetzten Frist, erneut eine Befangenheit des Gesuchsgegners geltend.