Jedenfalls ist der Gesuchsgegner unabhängig von einer bereits erfolgten Mandatierung Adressat des Ausstandsgesuchs und damit auch zur Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, SK - Schulthess Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 58 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 222 E. 2.1 sowie BGE 149 I 153 E. 2.3). Dieser Aufforderung ist er auch nachgekommen.