2 2. Mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner noch nicht förmlich vom Regionalgericht beauftragt worden ist. Es ist aber offensichtlich, dass der Gesuchsgegner vom Regionalgericht als Gutachter vorgesehen ist (vgl. Ziffer 7 und 9 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2024).