Die BVD verzichteten am 18. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner liess sich nach mehrmaliger Aufforderung am 18. Dezember 2024 vernehmen und verneinte das Vorliegen von Befangenheitsgründen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf einen zweiten Schriftenwechsel.