Weiter wurde verfügt, die dem Gesuchsteller gewährte amtliche Verteidigung gelte auch im Ausstandsverfahren und soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden sei, werde dieses Gesuch abgewiesen. Zudem wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (vgl. Verfügung der Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2024 im vorliegenden Verfahren i.V.m. mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 im Beschwerdeverfahren BK 24 411). Die BVD verzichteten am 18. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch.