Es wurde festgestellt, dass das Regionalgericht für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs vom 26. Juli bzw. 3. September 2024 nicht zuständig sei (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wurde in der Folge mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 411 vom 13. Januar 2025 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit aufgehoben). Weiter wurde verfügt, die dem Gesuchsteller gewährte amtliche Verteidigung gelte auch im Ausstandsverfahren und soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden sei, werde dieses Gesuch abgewiesen.