Gestützt auf diesen Antrag in der Beschwerde (zusammen mit den weiteren Ausstandsgesuchen des Gesuchstellers vom 26. Juli bzw. 3. September 2024) eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) das vorliegende separate Ausstandsverfahren gegen den Sachverständigen. Es wurde festgestellt, dass das Regionalgericht für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs vom 26. Juli bzw. 3. September 2024 nicht zuständig sei (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wurde in der Folge mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 411 vom 13. Januar 2025 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit aufgehoben).