SR 311.0). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wies das Regionalgericht den Antrag des Verurteilten, es sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen sowie den Eventualantrag, es sei ihm ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen, ab (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Zudem wies das Regionalgericht das Ausstandsgesuch des Verurteilten (nachfolgend: Gesuchsteller) vom 26. Juli 2024 bzw. 3. September 2024 betreffend den Gutachter Dr. E.____