Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 419 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Sachverständiger/Gesuchsgegner Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher D.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Gegenstand Ausstand Sachverständiger (nachträgliches Verfahren - Anord- nung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Regionalgericht) führt ge- gen den Verurteilten ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.). Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 24. Mai 2024 auf Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wies das Regionalgericht den Antrag des Verurteilten, es sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen sowie den Eventualantrag, es sei ihm ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen, ab (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Zudem wies das Regionalgericht das Ausstandsgesuch des Verurteilten (nachfolgend: Gesuch- steller) vom 26. Juli 2024 bzw. 3. September 2024 betreffend den Gutachter Dr. E.________ ab (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) und setzte den Parteien ei- ne Frist von 20 Tagen an, um allfällige Einwände oder Ergänzungen zum beabsich- tigten Fragenkatalog (gemäss Ziffer 7 der Verfügung) geltend zu machen (Ziffer 8). Am 4. Oktober 2024 reichte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte u.a., Zif- fer 6 dieser Verfügung sei aufzuheben; Dr. E.________ (nachfolgend: Sachver- ständiger oder Gesuchsgegner) habe in den Ausstand zu treten und ein unabhän- giger, neuer Gutachter, der nicht wirtschaftlich oder institutionell mit der Vollzugs- behörde verbunden sei, sei zu beauftragen; es sei ein vollständiges neues Gutach- ten in Auftrag zu geben (Beschwerdeantrag 2.4). Gestützt auf diesen Antrag in der Beschwerde (zusammen mit den weiteren Ausstandsgesuchen des Gesuchstellers vom 26. Juli bzw. 3. September 2024) eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) das vorliegende separate Ausstandsver- fahren gegen den Sachverständigen. Es wurde festgestellt, dass das Regionalge- richt für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs vom 26. Juli bzw. 3. September 2024 nicht zuständig sei (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wurde in der Folge mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 411 vom 13. Januar 2025 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit aufgehoben). Weiter wurde verfügt, die dem Gesuchsteller gewährte amtliche Verteidigung gelte auch im Ausstandsverfahren und soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden sei, werde dieses Gesuch abgewiesen. Zudem wurde das Ge- such um aufschiebende Wirkung abgewiesen (vgl. Verfügung der Beschwerde- kammer vom 17. Oktober 2024 im vorliegenden Verfahren i.V.m. mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 im Beschwerdeverfahren BK 24 411). Die BVD verzichteten am 18. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner liess sich nach mehrmali- ger Aufforderung am 18. Dezember 2024 vernehmen und verneinte das Vorliegen von Befangenheitsgründen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2 2. Mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner noch nicht förmlich vom Regionalgericht beauftragt worden ist. Es ist aber offensichtlich, dass der Gesuchsgegner vom Regionalgericht als Gut- achter vorgesehen ist (vgl. Ziffer 7 und 9 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2024). Mit Blick auf das bereits hängige Ausstandsgesuch wider- spricht es der Prozessökonomie, es erst nach der förmlichen Mandatierung des Gesuchsgegners zu beurteilen, zumal die Mandatierung vom Ausgang des Ausstandsverfahrens abhängt. Jedenfalls ist der Gesuchsgegner unabhängig von einer bereits erfolgten Mandatierung Adressat des Ausstandsgesuchs und damit auch zur Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, SK - Schulthess Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 58 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 222 E. 2.1 sowie BGE 149 I 153 E. 2.3). Dieser Aufforderung ist er auch nachgekommen. 3. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person - oder einer sachverständigen Person - verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller erstmals den Antrag, es sei ein vollständiges Gutachten bei einem unabhängigen und nicht voreingenom- menen Gutachter in Auftrag zu geben. Bereits in diesem Schreiben führte er aus, der Gesuchsgegner sei wegen Befangenheit als Sachverständiger abzulehnen. Zudem machte er auch innerhalb der mit Verfügung des Regionalgerichts vom 16. August 2024 angesetzten Frist, erneut eine Befangenheit des Gesuchsgegners geltend. Das Ausstandsgesuch ist frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 4. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsan- waltschaft einen Gutachtensauftrag erteilt habe, ohne ihm vorgängig die Möglich- keit gegeben zu haben, sich zur Person des Sachverständigen und den Fragen zu äussern. Er vertritt dabei die Auffassung, der Begriff Ergänzungsgutachten belege, dass das Regionalgericht von Anfang an entschieden habe, den Gesuchsgegner als Gutachter einzusetzen (vgl. Z. 201 ff. sowie Z. 437 ff. des Ausstandsgesuchs). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 16. August 2024 teilte das Regionalgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige [Hervorhebung durch die Beschwerdekammer], das Ergänzungsgutachten beim Gesuchsgegner in Auftrag zu geben und setzte den Parteien Frist, um allfällige Ablehnungsgründe vorzubringen. So erhielt der Gesuchsteller offensichtlich die Gelegenheit, sich vor der (definitiven) Beauftragung zur Person des Gutachters zu äussern (vgl. pag. 106; PEN 24 381 [im Folgenden beziehen sich die pagina auf die Akten PEN 24 381, sofern nichts anderes angegeben]). Abgesehen davon, dass den Parteien lediglich ein Mit- spracherecht, jedoch kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachver- 3 ständigen und auf bestimmte Fragen zusteht (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2), gibt es keine Hinweise, wonach eine Begutachtung zwingend nur durch den Gesuchsgeg- ner in Betracht gekommen ist (vgl. Verbal vom 16. August 2024, pag. 107). So er- gibt sich aus der Verfügung des Regionalgerichts vom 9. September 2024, dass die Staatsanwaltschaft und die BVD aufgefordert wurden, zum Antrag des Gesuch- stellers, es sei Dr. F.________ als Gutachter einzusetzen, Stellung zu nehmen (pag. 130). Es handelt sich auch nicht bloss um eine Ergänzung des früheren Gut- achtens, sondern offensichtlich um ein vollständiges Gutachten, wozu das Regio- nalgericht in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen hat (vgl. Ziffer 11 der Verfügung). Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die komplexen und umfangreichen Fragen des Regionalgerichts an den Gesuchsgegner nicht nur eine Ergänzung von früheren Aussagen beträfen, sondern eine umfassende Neubewer- tung seiner psychiatrischen Situation verlangten (Z. 462 ff. des Ausstandsgesuch), zeigen, dass ihm dies letztlich auch bewusst gewesen sein muss. Seine Aus- führungen erscheinen deshalb auch widersprüchlich. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Inwiefern der vom Gesuchsteller zitierte Beschluss der St. Gal- ler Anklagekammer AK.2015.29 vom 17. November 2015, in welchem eine Gehörsverletzung verneint wurde, im vorliegenden Fall etwas anderes belegen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, das Regionalgericht habe seine Begrün- dungspflicht verletzt, indem es sich nicht zu all seinen Vorbringen geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses ohnehin nicht zuständig für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs war. Eine Gehörsverletzung kann demnach nicht vorliegen. Es ist die Aufgabe der Beschwerdekammer, sich mit den vorgebrachten Befangen- heitsgründen des Gesuchstellers auseinanderzusetzen. 5. 5.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied ei- ner Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Gemäss Bst. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Bst. a-e genannten Gründen, insbesondere we- gen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, be- fangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. Im Massnahmerecht ergibt sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine Tat im Sinne von 4 Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Voreinge- nommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sach- verständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhal- ten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird dagegen nicht verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.4.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung führt der Umstand, dass der Gesuchsgegner am 29. Mai 2020 im Rahmen des Verfahrens betreffend Verlängerung der Mass- nahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (PEN 19 275) bereits ein wissenschaftlich fo- rensisch-psychiatrisches Obergutachten über den Gesuchsteller verfasst hat, somit nicht per se zu einer unzulässigen Vorbefassung. Der Gesuchsgegner hatte den Gesuchsteller zudem weder behandelt noch betreut. Im Weiteren bestehen keinerlei konkrete Hinweise und solche werden auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Gesuchsgegner durch wiederholte Aufträge für die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft wirtschaftlich von ihr abhängig sei und er dadurch de facto die Position eines «Pseudo-Experten» einnehme, der nicht mehr als unabhängiger Gutachter agiere. Jedenfalls widerspricht einzig der wie- derholte Einsatz desselben Gutachters für dieselbe Behörde nicht per se dem Grundsatz der Neutralität und Unparteilichkeit, zumal der Sachverständige weder Partei ist noch derselben Behörde angehört und sich auch keine Hinweise ergeben, dass er wirtschaftlich auf eine Auftragserteilung angewiesen ist (vgl. auch HEER, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 183 StPO). Etwas anderes lässt sich auch nicht der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entnehmen. 6. 6.1 Entscheidend ist damit, ob der Sachverständige in seinem früheren Gutachten Aussagen gemacht hat, die ihn im Hinblick auf eine weitere Begutachtung nicht mehr als unvoreingenommen bzw. offen für neue Entwicklungen erscheinen las- sen. Dabei liegt eine unzulässige Vorbefassung nicht bereits dann vor, wenn der Sachverständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil ei- 5 ner Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befan- genheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Ver- fahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachter- lichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das er- kennende Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2 Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag der Gesuch- steller mit seiner pauschalen und insbesondere unbelegten Kritik am früheren Gut- achten des Gesuchsgegner vom 29. Mai 2020 sowie dem Umstand, dass Letzterer sich bereits einmal zur Diagnose und Rückfallgefahr geäussert hat, keinen An- schein von Befangenheit im Hinblick auf die neue Begutachtung zu begründen. Die Verwertbarkeit und Würdigung des Gutachtens vom 29. Mai 2020 waren Gegen- stand der Verfahren PEN 19 275 und BK 21 22. Zudem wurde dieses Gutachten in den vorgenannten Verfahren von den zuständigen Behörden als schlüssige und nachvollziehbare Entscheidgrundlage bezeichnet. Hinweise auf krasse Fehler, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken und ihn mit Blick auf eine weitere Begutachtung nicht mehr als offen erscheinen lassen, ergeben sich aus dem Gut- achten vom 29. Mai 2020 nicht. Der Gesuchsteller macht betreffend Voreinge- nommenheit denn auch einzig geltend, der Gesuchsgegner habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem er zuerst einen Übertritt in eine offene Einrichtung in Aussicht gestellt, dann aber im Gutachten für die Verlängerung der Massnahme argumentiert habe. Abgesehen davon, dass eine solche Rüge sich wiederum auf die frühere Begutachtung bezieht und damit in den vorherigen Verfahren PEN 19 275 und BK 21 22 vorzubringen gewesen wäre, gibt es keine konkreten oder objek- tiven Hinweise, wonach der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller im Rahmen der ersten Begutachtung falsche Versprechungen gemacht hat. Insbesondere ist die- ses Vorbringen nicht per se ein Hinweis für eine nicht mehr offene weitere Begut- achtung. Jedenfalls ergeben sich aus der Beschwerde keine Hinweise auf ein nachhaltiges Zerwürfnis, das die Annahme einer Feindschaft zwischen dem Ge- suchsteller und dem Gesuchsgegner begründen könnte. Solches geht auch nicht aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners hervor. Generell könnte selbst eine angespannte Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner nicht per se zur Annahme einer mangelnden Neutralität des Letztgenannten führen (vgl. HEER, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 183 StPO). Der Hinweis des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme, wonach eine allzu starke oppositionelle Haltung eines zu Begutachtenden gegenüber einer speziellen Person des Gutachters aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht die Offenheit des zu Begutachtenden im gutachterlichen Gespräch, die damit verbundene gutachterliche Verwertbarkeit und gegebenenfalls auch die Akzeptanz der gutachterlichen Einschätzung unter Umständen erheblich kompromittieren könne und somit die Beauftragung eines anderen, dem Gesuch- steller unbekannten Gutachters aus seiner Sicht gut nachvollziehbar wäre, ist für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht relevant. 6.3 Die vom Gesuchsteller behaupteten sprachlichen Barrieren und Verständigungs- probleme sind weder belegt noch ergeben sie sich aus der früheren Begutachtung. Diese Vorbringen beziehen sich zudem nicht auf die Person des Gesuchsgegners 6 und sind somit ohnehin nicht geeignet, eine Voreingenommenheit bzw. Befangen- heit von diesem zu begründen. Dies gilt auch insoweit, als der Gesuchsteller die Eignung des Gesuchsgegners in Frage stellt und auf angebliche Fehler im Zu- sammenhang mit einem anderen Fall verweist. Ob das Gutachten fachlich kompe- tent erstellt worden ist, wird nach dessen Vorliegen vom Sachgericht zu würdigen sein. Die zeitlichen Ressourcen des Gesuchsgegners oder das Vorliegen einer Bewilligung sind für die Beurteilung einer Befangenheit ebenfalls nicht relevant (im Kanton Basel-Stadt wird die Tätigkeit psychiatrischer Sachverständiger im Übrigen ohnehin nicht von einer generellen Zulassung bzw. Bewilligung abhängig gemacht [vgl. HEER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 183 StPO]). 6.4 Im Weiteren ergeben sich auch aus den vom Regionalgericht beabsichtigten Fra- gen an den Gesuchsgegner keine Hinweise, wonach eine neue, objektive Bewer- tung gar nicht mehr möglich ist, was letztlich auch vom Gesuchsteller selbst bestätigt wird, indem er einräumt, die Fragen an den Gesuchsgegner verlangten eine umfassende Neubewertung seiner psychiatrischen Situation (vgl. Z. 462 ff. des Ausstandsgesuch). Der Gesuchsgegner wird mit der Formulierung, ob er die Diagnosen bestätigen könne bzw. diese aus heutiger Sicht zu modifizieren und/oder zu ergänzen seien, aufgefordert, seine Ausführungen im ersten Gutach- ten zu überprüfen. Überdies wird er explizit darauf hingewiesen, die Entwicklungen seit seinem ersten Gutachten zu berücksichtigen und auszuführen, wie sich das auf die Legalprognose auswirkt (vgl. Frage 1.2 und 1.3, aber auch Fragen 2.1 bis 3.1 3.2 sowie 3.5 gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung). Es bestehen - entge- gen den Behauptungen des Gesuchstellers (vgl. Z. 522 des Ausstandsgesuchs) - auch mit Blick auf das frühere Gutachten, in welchem der Gesuchsgegner explizit auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. die aktuelle Situation Bezug nahm (vgl. bei- spielsweise pag. 1221, pag. 1232 und pag. 1239 f.; Vollzugsakten Nr. 2155/13 [Band 4]) keine Hinweise, der Gesuchsgegner habe im Hinblick auf weitere Begut- achtungen eine endgültige Meinung gebildet bzw. sei nicht mehr in der Lage, Neu- es zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als seit der ersten Begutachtung durch den Gesuchsgegner mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind und dem Ge- suchsgegner auch mit Blick auf die beabsichtigen Fragen des Regionalgerichts of- fensichtlich Interpretationsspielraum bleibt (vgl. HEER, a.a.O., N. 33a zu Art. 183 StPO). Auch aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach er nicht in der Lage wäre, eine unvoreingenommene Begutach- tung vorzunehmen. Im Ergebnis gründen die Ausführungen des Gesuchstellers zur Voreingenommen- heit bzw. Befangenheit hauptsächlich auf der generellen Prämisse, der Gesuchs- gegner werde aufgrund seiner früheren Begutachtung im Verfahren PEN 19 275 einzig auf der Basis seiner bereits gefestigten Meinung argumentieren, wobei der Gesuchsteller keinerlei Bezug auf konkrete Äusserungen im bereits erfolgten Gut- achten nimmt. Das reicht zur Begründung des Anscheins einer Befangenheit nicht aus und grenzt an Polemik. 6.5 Eine abschliessende Würdigung des neuen Gutachtens kann zudem nicht im Vor- aus erfolgen, weshalb sich Ausführungen zu möglichen Schlussfolgerungen und deren Beurteilung erübrigen. Soweit der Gesuchsteller aus der Möglichkeit, dass 7 der Gesuchsgegner allenfalls seine bisherige Einschätzung bestätigt, bereits auf Vorrat und per se eine Befangenheit ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Schlussfolgerungen abschliessend zu würdigen. Entscheidend dabei ist das Vorliegen einer vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung unter Einbezug der neuen Entwicklungen und nicht der Umstand, ob der Gesuchsgegner einen signifikanten Wandel in der Ein- schätzung der Störungsbilder und des Risikos erkennt. Andernfalls müsste ein Sachverständiger in einem zweiten Gutachten immer zu neuen Schlussfolgerungen kommen, um sich nicht dem Vorwurf der Voreingenommenheit auszusetzen. Das wäre absurd und widerspräche der zitierten bundesgerichtlichen Praxis. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Gesuch- steller. 3. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahrens wird am Ende durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschrei- ben) - dem Sachverständiger/Gesuchsgegner (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (BJS 24 12142 – per B-Post) Bern, 13. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 9 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10