Zudem ist er gemäss Strafregisterauszug vom 14. Dezember 2023 bereits wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. 5.4 Insgesamt wird deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gesucht hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer homosexuellen Pädophilie leidet. Es bestehen damit ernsthafte und konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in weitere – noch unbekannte – Delikte (insbesondere sexuelle Handlungen mit Kindern) verwickelt gewesen sein könnte.