_, S. 12 und 15). Weiter hielt er fest, dass sobald der Beschwerdeführer persönlichen Umgang mit Minderjährigen habe, er Gefahr laufe, moralische und juristische Grenzen zu missachten, was die Gefahr neuerlicher Strafanzeigen erhöhe (vgl. Ergänzungsgutachten H.________, S. 17). Hinzu kommt, dass – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft betont – dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren nebst den sexuellen Handlungen mit Kindern diverse weitere Delikte wie insbesondere Diebstahl, Hausfriedensbruch, Brandstiftung etc. vorgeworfen werden (vgl. u.a. Anzeigerapporte vom 22. September 2023 und 21. Dezember 2023).