Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass während der Strafuntersuchung nicht auf weitere Opfer hingewiesen oder in eine entsprechende Richtung ermittelt worden sei und deshalb keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf weitere Taten hindeuteten. Hätte die Staatsanwaltschaft bereits in weiteren Fällen ermittelt oder solche erwähnt, hätte in Bezug auf diese bereits ein Tatverdacht vorgelegen, womit nicht Art. 255 Abs. 1bis StPO, sondern Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO einschlägig gewesen wäre.